RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a lita;

Rechtssatz

Eine Behinderung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 liegt bereits dann vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020146.X03

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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