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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a lita;Rechtssatz
Eine Behinderung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 liegt bereits dann vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020146.X03Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013