RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem gemäß § 100 Abs. 4 StVO 1960 der Auftrag erteilt wird "die vor dem Verkaufskiosk vor der Liegenschaft Haus Nr. 2-4 auf dem öffentlichen Gehsteig aufgestellten Verkaufständer, Zeitungsboxen und Werbeständer" binnen 24 Stunden ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG. Es bedarf weder der "exakten Situierung und flächenmäßigen Ausdehnung des bestehenden Zeitungskioskes sowie der beanstandeten Ständer und Kisten", noch, dass "die beanstandeten Ständer, Kisten und ähnliches derart zu beschreiben (sind), dass deren Flächeninanspruchnahme, Anzahl etc. ausreichend determiniert ist"; auch die Ortsangabe "vor dem Haus ..." im Spruch ist keineswegs als "unexakt" zu bezeichnen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020158.X01

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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