RS Vwgh 2006/10/30 2006/02/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0220 E 5. September 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis E 5. September 1997, 97/02/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020248.X03

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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