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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission) entschied über die Berufungen des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt a) ihres Bescheides in der Weise, dass die angefochtenen Bescheide "ersatzlos behoben" wurden. Spruchpunkt b) dieses Bescheides lautet: "Der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom ..., Zl. ... gerichtete Schriftsatz des Beschuldigten vom 7. Juni 2005 wird zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet." Ausdrücklich nur gegen Punkt b) dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde. Ausführungen dazu, dass sich Punkt b) des beim VwGH angefochtenen Bescheides sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt a) dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde darstellt. Mit diesem Punkt a) wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt b) kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090087.X02Im RIS seit
29.01.2007