RS Vwgh 2006/11/6 2005/09/0112

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0122

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH (vgl. etwa E 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0124, m.w.H.) handelt es sich bei der Tätigkeit einer Tänzerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG. Bei Animierdamen, die für von Gästen spendierte Getränke Provisionen erhalten und denen Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt werden, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt (vgl. auch E 29. Mai 2006, Zl. 2004/09/0043). (Hier: Darauf, ob die Einkünfte aus Stripteasetänzen und der Animierleistung geringer als jene aus der Ausübung der Prostitution waren, kommt es zur Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht entscheidend an.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090112.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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