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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der planmäßigen Eingliederung der Ausländerinnen in die von der Beschuldigten zu verantwortende Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit dem von der Beschuldigten vertretenen Unternehmen zuzurechnen. Gegen das Bestehen eines Entgeltanspruchs gegenüber dieser Gesellschaft als Dienstgeberin kann weder ins Treffen geführt werden, dass die betreffenden Damen für die Animation keine Provisionen erhalten, noch, dass sie von dem von ihnen kassierten Honorar Anteile abzuführen haben: durch diese faktisch geübten Praktiken wird auf der einen Seite die Zurechnung der Tätigkeiten zum Betrieb der Beschuldigten geradezu unterstrichen, im übrigen aber weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis zB auf das E 29.5.2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. z.B. § 35 Abs. 1 ASVG; Hinweis dazu auf das E 9.10.2006, Zl. 2005/09/0086, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090128.X02Im RIS seit
30.11.2006