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E1ENorm
11997E049 EG Art49;Rechtssatz
Soweit die beschwerdeführenden Gesellschaften als in Österreich niedergelassene Unternehmen (zu diesem Begriff vgl. Art. 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991, ABl. Nr. L 348) eigene Dienstnehmer im Inland beschäftigen wollen, nehmen sie der Sache nach nicht die Dienstleistungsfreiheit für sich in Anspruch, sondern machen Rechte aus dem Recht auf Niederlassung im Grunde des Art. 44 des Abkommens geltend. In dieser Hinsicht können sie sich aber nur auf das Recht auf Beschäftigung von in Schlüsselpositionen beschäftigtem Personal gemäß Art. 52 Abs. 2 des Abkommens, der insoferne eine abschließende Regelung trifft, berufen. Weiterreichende Rechte auf Beschäftigung polnischer Arbeitnehmer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit waren der Republik Polen durch das Abkommen (also vor dem Beitritt zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004) nicht eingeräumt. Die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte allgemeine Feststellung, dass sie auf Grund des Europa-Abkommens-Polen berechtigt seien, Facharbeiter polnischer Staatsangehörigkeit (also ohne die Beschränkung des Personenkreises auf Schlüsselkräfte) im Inland zu beschäftigen, ohne dem Bewilligungsregime des AuslBG zu unterliegen, entbehrt daher schon aus den oben genannten Gründen einer Rechtsgrundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090063.X01Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015