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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Schriftsatz des Beamten wurde seitens dessen rechtsfreundlicher Vertretung eingebracht und als "Eingabe" (nicht als Berufung; vgl. § 123 Abs. 2 BDG) bezeichnet. Es werden "formelle Einwendungen" im Zusammenhang mit dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erhoben. Der Schriftsatz enthält auch keinen Antrag, den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss aufzuheben (vgl. § 63 Abs. 3 AVG). Diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Rechtsmittels. Die "Eingabe" spricht andererseits mehrfach von der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses und begründet dies eingehend. Dies spricht für das Vorliegen einer Berufung. Bei dieser Sachlage kann in der Frage, ob ein Rechtsmittel vorliegt, der Wille des Beamten nicht mit Eindeutigkeit erschlossen werden. Daher hätte die Disziplinaroberkommission den wahren Parteiwillen ermitteln müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090094.X02Im RIS seit
10.01.2007