RS Vwgh 2006/11/6 2006/09/0094

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Schriftsatz des Beamten wurde seitens dessen rechtsfreundlicher Vertretung eingebracht und als "Eingabe" (nicht als Berufung; vgl. § 123 Abs. 2 BDG) bezeichnet. Es werden "formelle Einwendungen" im Zusammenhang mit dem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erhoben. Der Schriftsatz enthält auch keinen Antrag, den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss aufzuheben (vgl. § 63 Abs. 3 AVG). Diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Rechtsmittels. Die "Eingabe" spricht andererseits mehrfach von der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses und begründet dies eingehend. Dies spricht für das Vorliegen einer Berufung. Bei dieser Sachlage kann in der Frage, ob ein Rechtsmittel vorliegt, der Wille des Beamten nicht mit Eindeutigkeit erschlossen werden. Daher hätte die Disziplinaroberkommission den wahren Parteiwillen ermitteln müssen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090094.X02

Im RIS seit

10.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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