RS Vwgh 2006/11/6 2003/09/0063

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

E2A Assoziierung Polen
E2A E11401030
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21993A1231(18) AssAbk Polen Art52 Abs2;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art55 Abs2;
21993A1231(18) AssAbk Polen Art58 Abs1;
AÜG §16 Abs4;
AuslBG §4 Abs3 Z8;
AVG §56;

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden Gesellschaften begehrten unter Berufung auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991, ABl. Nr. L 348, die Feststellung, dass 22 namentlich angeführte polnische Staatsbürger als "Dienstnehmer der Antragsteller nicht den einschlägigen österreichischen (nationalen) Vorschriften über die Zugangsbeschränkung des Arbeitsmarktes für Angehörige von Drittstaaten unterliegen". In der Folge erstatteten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme. Selbst wenn man annähme, dass im Fall des Zutreffens der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 des Abkommens der von den Beschwerdeführerinnen begehrte Feststellungsbescheid zu erlassen wäre, haben sie nicht dargetan, zur Erbringung welcher Dienstleistungen durch welches in Polen niedergelassene Unternehmen in Österreich die von ihnen angeführten, bei diesem Unternehmen bereits beschäftigten Arbeitskräfte tätig werden sollten und vor allem inwiefern es sich bei den von ihnen angeführten Facharbeitern um Personal in Schlüsselpositionen nach dieser Bestimmung handeln sollte. Die Beschwerdeführerinnen wurden daher dadurch, dass die belangte Behörde ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides offensichtlich in einen solchen auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die angeführten polnischen Arbeitskräfte umdeutete und mangels Vorliegens von gemäß § 4 Abs. 3 Z. 8 AuslBG erforderlicher Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 4 AÜG abwies, nicht in ihren Rechten verletzt, zumal sie in ihrer Stellungnahme ausführten, sie strebten die Beschäftigung von Arbeitskräften "im Wege der Überlassung aus dem Ausland" an. Bei einer solchen handelt es sich nämlich nicht um eine - im Abkommen privilegiert geregelte - Beschäftigung oder Entsendung in Schlüsselpositionen tätiger Arbeitskräfte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090063.X02

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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