TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/25 B480/80

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BDG 1979 §87 Abs6

Leitsatz

BDG 1979; Unanwendbarkeit von §87 Abs6 nach Aufhebung dieser Bestimmung; daher keine Zuständigkeit der Leistungsfeststellungskommission; Entzug des gesetzlichen Richters B-VG Art140 Abs7; Anlaßfallwirkung auch für einen im Zeitpunkt der Antragstellung des VwGH auf Aufhebung eines Gesetzes (einer Gesetzesstelle) beim VfGH anhängigen Beschwerdefall

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Sbg. vom 31. März 1980 wurde aufgrund des Antrages des Bf. vom 7. Jänner 1980 gemäß §87 Abs1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBL. 333/1979 (BDG 1979), festgestellt, daß der Bf. im Kalenderjahr 1979 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht "durch besondere Leistungen erheblich überschritten" hat. Dieser Schluß sei aufgrund des der Behörde vorliegenden Erhebungsergebnisses zulässig gewesen.

b) Der gegen diesen Bescheid vom Bf. erhobenen Berufung hat die Leistungsfeststellungskommission bei der Bundespolizeidirektion Sbg. mit dem Bescheid vom 28. Juli 1980 gemäß §88 Abs8 BDG 1979 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Leistungsfeststellungskommission aufgrund der Bestimmung des §87 Abs6 BDG 1979, nach der dem Beamten das Recht zusteht, gegen den Bescheid der Dienstbehörde binnen zwei Wochen an die Leistungsfeststellungskommission zu berufen, entschieden. Diese Bestimmung, deren Aufhebung vom VwGH aus Anlaß mehrerer bei ihm anhängiger Beschwerden gegen Leistungsfeststellungsbescheide beantragt worden war, hat der VfGH mit dem Erk. VfSlg. 9164/1981 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1982 in Kraft tritt.

Im Anlaßfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art140 Abs7 B-VG nicht mehr anzuwenden.

Wäre der vorliegende Beschwerdefall, der vor der Stellung der Anträge des VwGH auf Aufhebung des §87 Abs6 BDG 1979 bereits beim VfGH anhängig war, zu einem früheren Zeitpunkt zur Behandlung gekommen, so hätte er Anlaß geboten, iZm. den vom VwGH gestellten Anträgen von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §87 Abs6 BDG 1979 einzuleiten.

Im Erk. vom 22. Juni 1984, B181/80, hat der VfGH ausgesprochen, daß dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall alle jene Fälle gleichzuhalten sind, die im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig geworden sind.

Der VfGH ist der Auffassung, daß diese Ausführungen auch dann gelten, wenn das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (Gesetzesstelle) aufgrund eines Antrages des VwGH eingeleitet wurde und das in Prüfung gezogene Gesetz (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle) in einem beim VfGH im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das die Unanwendbarkeit der Bestimmung des §87 Abs6 BDG 1979. Der Leistungsfeststellungskommission ist damit eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Bf. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Sbg. vom 31. März 1980 erhobene Berufung nicht zugekommen. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Leistungsfeststellung (Dienstrecht), Dienstrecht, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B480.1980

Dokumentnummer

JFT_10159075_80B00480_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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