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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat bei ihrer Prognoseentscheidung nach § 60 Abs 1 FrPolG 2005 auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (Hinweis E 10.9.2003, 2003/18/0213; E 8.11.2006, 2006/18/0340). (Hier: Daraus ist für den Fremden aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf seine besonders schwer wiegende Straftat nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180323.X02Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2009