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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0512 E 8. September 2005 RS 1(Hier der erste Satz; Befreiungsschein)Stammrechtssatz
Gemäß § 25 AuslBG enthebt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Nach dem FrG 1997 benötigen Drittstaatsangehörige in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 und 4 FrG 1997). Wurde dem Fremden ein für seine Erwerbstätigkeit notwendiger Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt, dann kommt einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG und einer vom Fremden ausgeübten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu (Hinweis E 14.6.2005, 2005/18/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180309.X01Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011