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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Änderungen des Sachverhalts ist einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Darstellung und damit unrichtigen Angaben über die Person oder die persönlichen Verhältnisse des Fremden iSd § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 gleichzuhalten (Hinweis E 15.11.2005, 2003/18/0297). (Hier: Die ursprüngliche, in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthaltene Angabe des Fremden, er könne seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von seinem österreichischen Adoptivvater ableiten, trifft seit dem Ableben seines Adoptivvaters nicht mehr zu.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180244.X02Im RIS seit
05.12.2006