RS Vwgh 2006/11/8 2004/18/0244

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Änderungen des Sachverhalts ist einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Darstellung und damit unrichtigen Angaben über die Person oder die persönlichen Verhältnisse des Fremden iSd § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 gleichzuhalten (Hinweis E 15.11.2005, 2003/18/0297). (Hier: Die ursprüngliche, in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthaltene Angabe des Fremden, er könne seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von seinem österreichischen Adoptivvater ableiten, trifft seit dem Ableben seines Adoptivvaters nicht mehr zu.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180244.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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