RS Vwgh 2006/11/8 2006/18/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
NAG 2005 §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0378 E 18. Jänner 2005 RS 1(Hier nur die beiden ersten Sätze; mit dem behaupteten Umstand, dass der Fremde ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen habe, legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit dieser die Kriterien einer "selbständigen" Schlüsselkraft erfülle.)

Stammrechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. (Hier: Die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden ist nicht mit einem Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Die KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Fremde ist, betreibt ein gastgewerbliches Unternehmen mit EUR 10.000,-- Umsatz im ersten Halbjahr und beschäftigt eine Vollzeitarbeitskraft. Bei einem Umsatz von EUR 1.666,-- pro Monat kann nicht davon gesprochen werden, dass einem gastgewerblichen Betrieb wegen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ein für die Stellung des Gewerbetreibenden als "Schlüsselkraft" maßgeblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180348.X03

Im RIS seit

08.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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