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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §31;Rechtssatz
§ 32 Abs 1 AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (§§ 31, 32, 33, 35) verwendeten Begriffes "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme". Der Klammerausdruck "(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)" im § 32 Abs 1 AWG 2002 ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks "haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme" ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem. Fallen die Abfälle hingegen außerhalb von privaten Haushalten an, dann handelt es sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem für solche Abfälle auch dann nicht um ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem, wenn die Abfälle ihrer Art nach solche sind, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X01Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016