RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0216 E 25. April 1996 RS 7(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0178, E 26.5.1986, 86/08/0016). Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.

Schlagworte

Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X08

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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