RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §8;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die Behörde einer Person den Bescheid zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihr in dem Verfahren, in dem dieser Bescheid erging, Parteistellung zukommt. Kommt ihr nämlich Parteistellung zu, dann bewirkt auch eine Zustellung bloß "zur gefälligen Kenntnis", dass sie gegen diesen, durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid berufen kann (Hinweis VfGH E 8.12.1976, B 357/75, B 173/76, VfSlg 7941; E 13.3.1990, 86/07/0061; E 28.2.2006, 2001/03/0048).

Schlagworte

Übergangene ParteiInhalt der BerufungsentscheidungParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X06

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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