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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die Behörde einer Person den Bescheid zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihr in dem Verfahren, in dem dieser Bescheid erging, Parteistellung zukommt. Kommt ihr nämlich Parteistellung zu, dann bewirkt auch eine Zustellung bloß "zur gefälligen Kenntnis", dass sie gegen diesen, durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid berufen kann (Hinweis VfGH E 8.12.1976, B 357/75, B 173/76, VfSlg 7941; E 13.3.1990, 86/07/0061; E 28.2.2006, 2001/03/0048).
Schlagworte
Übergangene ParteiInhalt der BerufungsentscheidungParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X06Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012