RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §39;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs4;

Rechtssatz

Wird in Folge einer Berufung gegen die Liste der Parteien ein Parteienübereinkommen zur Bereinigung dieser Angelegenheit erzielt und die Liste der Parteien diesem Parteienübereinkommen vollinhaltlich entsprechend geändert und ergänzt, so stellt dieser (geänderte und ergänzte) Bescheid auf Grund des Parteienübereinkommens die inhaltliche Erledigung der Berufung dar und beendet das bis dahin anhängige Berufungsverfahren. Die Berufung ist damit erledigt und das Berufungsrecht verbraucht. Eine neuerliche Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 11.7.1996, 95/07/0234).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X09

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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