RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1996 §70 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie schon im Wort "ForstBESCHREIBUNG" zum Ausdruck kommt stellt diese Passage des Waldwirtschaftsplanes lediglich einen Teilaspekt der Beschreibung des vom Waldwirtschaftsplan umfassten Gebietes dar. Es handelt sich dabei um eine deskriptive Wiedergabe der Verhältnisse im Grundbuch bzw in dem das Regulierungsgebiet feststellenden Bescheid, ein eigenständiger normativer Charakter, etwa im Sinne eines damit verbundenen Eigentumsüberganges an die Agrargemeinschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung, kommt ihr ebenso wenig zu wie eine rechtsfeststellende Wirkung. Eine gegen diesen Teil des Waldwirtschaftsplanes erhobene Berufung muss schon aus diesem Grund als unzulässig beurteilt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X19

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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