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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein vor Rechtskraft des Regulierungsplans ergangener Waldwirtschaftplan kann keinen Bestandteil des Regulierungsplans darstellen und nur ein vorläufiger Waldwirtschaftsplan gemäß § 70 Abs 1 lit b Tir FlVfLG 1996 sein. (Hier: Dem Beschwerdevorbringen, der endgültige Waldwirtschaftsplan sei daher nach den Vorschriften für die Erlassung des Regulierungsplanes zu erlassen, kann daher nicht gefolgt werden.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X18Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012