RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1 Z2;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd § 30 OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Z 1 und 2 des § 1 Abs 1 legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Z 1) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Z 2) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd § 1 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 "erforderlichen" flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des § 30 OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070128.X01

Im RIS seit

02.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten