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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0101 E 26. Jänner 1998 RS 4(Hier: Auflage gemäß § 29 Abs 6 AWG 2002, "Wirkungsbereich Gewerbesystem")Stammrechtssatz
Hat sich die Partei schon im Verfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung gegen näher bezeichnete Vorschreibungen gewendet, darf die Berufungsbehörde die Bewilligung nicht unter der Vorschreibung dieser Auflagen erteilen; vielmehr hat sie, wenn sie auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zur Auffassung gelangen kann, daß die Bewilligungsvoraussetzungen bei antragsgemäßer Ausführung des Vorhabens - ohne Bedachtnahme auf die Vorschreibungen - nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X07Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016