RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1952 §110 ;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs6;
FlVfLG Tir 1952;

Rechtssatz

Die Vertretung nach § 110 Tir FlVfLG 1952 umfasst alle Vorgänge im Regulierungsverfahren, insbesondere den Abschluss von Übereinkommen und Vergleichen, wobei § 110 Abs 6 legcit diesbezüglich keine Einschränkungen trifft. Bei aufrechter Bestellung eines Gemeindevertreters ist dieser daher nicht nur befugt, für die Gemeinde zu verhandeln, sondern kann auch rechtswirksame und die Gemeinde bindende Schritte setzen, ohne zuvor die Genehmigung der sonst zuständigen Gemeindeorgane einzuholen. Eine andere Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil sonst die Bestellung eines Gemeindevertreters nach § 110 legcit keinen Sinn machte. Wenn auch der Gemeindevertreter nach § 110 Tir FlVfLG 1952 auf die Erfordernisse der Genehmigung anderer Gemeindeorgane angewiesen wäre, ergäbe sich im Vergleich zur Verfahrensabführung mit den nach der Tir GdO 1952 zuständigen Vertretungsorganen der Gemeinde kein verfahrensökonomischer Vorteil. Die solcherart allumfassende Befugnis des Gemeindevertreters im Regulierungsverfahren nach § 110 Tir FlVfLG 1952 umfasst auch die Zustellvollmacht während des laufenden Regulierungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X05

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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