RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten begründet die Parteistellung im Berufungsverfahren; für die Parteistellung reicht es aus, dass die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte besteht. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern auch schon der behauptete Rechtsanspruch begründet die Parteistellung, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann. Das Verfahren selbst soll dann aufzeigen, welche Rechte einer Person tatsächlich zukommen. Die Parteistellung in einem Verfahren kann aber nicht von dessen Ergebnis abhängen (Hinweis E 8.8.1998, 97/07/0014; E 31.7.2006, 2005/05/0146; E 20.9.2005, 2003/05/0038).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X12

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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