Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nicht eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten begründet die Parteistellung im Berufungsverfahren; für die Parteistellung reicht es aus, dass die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte besteht. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern auch schon der behauptete Rechtsanspruch begründet die Parteistellung, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann. Das Verfahren selbst soll dann aufzeigen, welche Rechte einer Person tatsächlich zukommen. Die Parteistellung in einem Verfahren kann aber nicht von dessen Ergebnis abhängen (Hinweis E 8.8.1998, 97/07/0014; E 31.7.2006, 2005/05/0146; E 20.9.2005, 2003/05/0038).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X12Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012