RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
beobachten
merken

Index

L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §8 Abs1;
WWSGG §8 Abs2;
WWSLG OÖ 1952 §7 Abs2;
WWSLG OÖ 1952 §8 lite;

Rechtssatz

Eine Ergänzungsregulierung bezweckt die Ergänzung, ja sogar die Änderung der Bestimmungen von Regulierungsurkunden und räumt den Agrarbehörden damit ausdrücklich die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Regulierungsurkunden ein. Diese Eingriffsmöglichkeit geht bereits klar aus § 7 Abs 2 OÖ WWSLG 1952 hervor, der als Zweck der Ergänzungsregulierung die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden nennt und zeigt sich auch deutlich in § 8 lit e legcit, wonach eine Ergänzungsregulierung auch das Ziel der "Änderung der Art der Bewirtschaftung" des belasteten Waldes, somit eine inhaltliche Veränderung der Festlegungen der Regulierungsurkunden, verfolgen kann.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070106.X02

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten