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L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Ergänzungsregulierung bezweckt die Ergänzung, ja sogar die Änderung der Bestimmungen von Regulierungsurkunden und räumt den Agrarbehörden damit ausdrücklich die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Regulierungsurkunden ein. Diese Eingriffsmöglichkeit geht bereits klar aus § 7 Abs 2 OÖ WWSLG 1952 hervor, der als Zweck der Ergänzungsregulierung die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden nennt und zeigt sich auch deutlich in § 8 lit e legcit, wonach eine Ergänzungsregulierung auch das Ziel der "Änderung der Art der Bewirtschaftung" des belasteten Waldes, somit eine inhaltliche Veränderung der Festlegungen der Regulierungsurkunden, verfolgen kann.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070106.X02Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009