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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §29;Rechtssatz
Dass § 32 Abs 1 AWG 2002 haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme als Sammel- und Verwertungssysteme umschreibt, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten, besagt noch nichts darüber, ob und allenfalls unter welchen Auflagen ein System für gewerblich anfallende Abfälle genehmigungsfähig ist, wenn es Abfälle sammelt, die zwar gewerblich anfallen, ihrer Art nach aber in privaten Haushalten anfallenden Abfällen gleichkommen und üblicherweise in die kommunale Sammlung bzw. in an öffentlichen Plätzen aufgestellte Behältern eingebracht werden. Die Begriffsbestimmung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme im § 32 Abs 1 AWG 2002 dient der Abgrenzung zu anderen Systemen zu dem Zweck, haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen besondere Pflichten aufzuerlegen. Hingegen besagt § 32 nichts darüber, ob ein System, das auf die Sammlung und Verwertung von gewerblich anfallenden Abfällen ausgelegt ist und nicht unter den Begriff "haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem" fällt, befugt ist, sämtliche gewerblich anfallenden Abfälle uneingeschränkt zu sammeln. Ob ein Sammel- und Verwertungssystem, das gewerblich anfallende Abfälle sammelt, die ihrer Art nach mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind, zu genehmigen ist und ob allenfalls Auflagen vorzuschreiben sind, beurteilt sich nach § 29 AWG 2002.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070073.X03Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016