RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;

Rechtssatz

Zwar entfällt bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach § 36 Abs 2 Tir FlVfLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem Tir FlVfLG 1969 also bereits vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X16

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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