RS Vwgh 2006/11/9 2003/07/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0103 E 21. Februar 2002 RS 5(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Mit den in § 32 Abs. 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 genannten "entsprechenden Maßnahmen" werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG 1990 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind. Hiebei muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Hinweis E 24. Oktober 1995, 94/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070083.X03

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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