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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 68 Tir FlVfLG 1969 regelt die Beschwerdemöglichkeit und die Parteistellung von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bei der Änderung von Verwaltungssatzungen im Rahmen von Regulierungsplänen. Aus dieser Bestimmung ist der dem Tir FlVfLG innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird, und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu. Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der AB die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (Hinweis E 11.9.1997, 97/07/0147). Dieser Grundsatz - keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen auf Grund von Gemeinschaftsbeschlüssen ergangene Bescheide - kann auch auf den hier vorliegenden Fall der Erlassung (lediglich) vorläufiger Verwaltungssatzungen übertragen werden.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X14Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012