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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;Rechtssatz
Auf Grund der auf sachkundiger Ebene schlüssig dargelegten Gefahr einer von mit CKWs kontaminiertem Boden weiterhin ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ist jedenfalls eine schadlose Behandlung des verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs. 3 AWG 1990 notwendig, zumal eine im öffentlichen Interesse erforderliche Sanierung der Kontamination geradezu geboten ist, um die Umwelt jedenfalls vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" iSd § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG 1990 zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070083.X01Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012