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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 110 Abs 1 lit f Tir FlVfLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung des Bescheides über die Bestellung eines Gemeindevertreters an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X03Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012