RS Vwgh 2006/11/9 2005/07/0123

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 33 Abs 4 Tir FlVfLG 1969 entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Diese Voraussetzung wäre bei einem einstimmigen Beschluss der Vollversammlung, des zuständigen Organs der Gemeinschaft, jedenfalls gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X15

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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