Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §21;Rechtssatz
Nach § 33 Abs 4 Tir FlVfLG 1969 entscheidet bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Diese Voraussetzung wäre bei einem einstimmigen Beschluss der Vollversammlung, des zuständigen Organs der Gemeinschaft, jedenfalls gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070123.X15Im RIS seit
04.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012