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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Auch Fehler hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sind berichtigungsfähig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 214 ff zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur). Unter Berücksichtigung des Inhaltes der erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügung in Verbindung mit der gesetzlichen Zuständigkeitsanordnung ist nicht zweifelhaft, dass ein berichtigungsfähiger Mangel vorgelegen ist: Für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung, den zwangsweisen Vollzug der Enteignung im Sinne des § 35 Abs 1 EisbEG, war gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. So wird in der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich ausgeführt: "Gemäß § 35 Abs 1 EisbEG setzt der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu ... Da die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzuges der Enteignung gegeben sind, war vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde der Vollzug der Enteignung zu bewilligen und der Tag der Einweisung in den physischen Besitz der enteigneten Flächen festzusetzen." Es ist erkennbar, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratsabteilung 64) entschieden hat und die dem widersprechende Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann") auf einem offenkundigen Versehen beruht, das gemäß § 62 Abs 4 AVG jederzeit von der Behörde berichtigt werden kann (vgl die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 218 f zu § 62 AVG zitierte hg Judikatur).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030106.X01Im RIS seit
06.12.2006