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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich ein verantwortlicher Beauftragter, gerade wenn er der Ansicht war, die Rechtslage sei komplex (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, bei E 176ff zu § 5 VStG zitierte hg Rechtsprechung), nicht berufen, da er jedenfalls verpflichtet ist, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030107.X02Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018