RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0678 E 19. Februar 1998 VwSlg 14836 A/1998 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996 ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030072.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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