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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Dadurch, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Rechtsansicht vertrat, unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG müsse der Fremde, ein Staatsangehöriger von Gambia, eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Bedrohung glaubhaft machen, bzw. es falle eine Bedrohung, die ohne Billigung durch staatliche Stellen nur von Privatpersonen ausgehe, nicht unter das "Refoulement-Verbot", belastete er seinen Bescheid in dessen Spruchpunkt 2. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0262). Durch diese Verkennung der Rechtslage hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht geprüft, welchem Risiko der Fremde im Heimatstaat ausgesetzt wäre, bzw. ob ihm - seinem Vorbringen zufolge - vor dem bedrohenden "Mann" (bzw. dessen Verwandten) staatlicher Schutz zuteil werden würde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0718, und Zl. 2005/01/0728). [Hier: Mit seinem Bescheid bestätigte der unabhängige Bundesasylsenat die in erster Instanz gemäß § 7 AsylG erfolgte Ablehnung des Asylantrags des Fremden (Spruchpunkt 1.). Außerdem stellte er gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt 2.). Der Fremde hat in Gambia in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet und eines Tages auf einem Feld seines Vaters Abfälle verbrannt; das Feuer ist außer Kontrolle geraten, wodurch einige im fremden Eigentum stehende Kühe verbrannt sind. Der Eigentümer dieser Kühe - mit dem es zuvor bereits zu Auseinandersetzungen über ein Feld gekommen war - hat danach vom Fremden Schadenersatz gefordert. Da dieser jedoch keinen Schadenersatz hat leisten können, hat er Verfolgungshandlungen seitens dieses Eigentümers befürchtet. Die Bestätigung der Abweisung des Asylantrags im genannten Spruchpunkt 1. hält der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010207.X01Im RIS seit
12.12.2006