RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0102

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z3;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten - Nichtlieferung von (zutreffenden) Beförderungspapieren bzw fehlende Kennzeichnungen - handelt es sich um Unterlassungsdelikte (vgl im Hinblick auf vergleichbare Delikte des Beförderers das hg Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072). Für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs 1 VStG ist damit maßgebend, wo der Beschuldigte, der als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestraft wurde, hätte handeln müssen; das ist im Zweifel jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (vgl zB das hg Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl 94/02/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030102.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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