Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten - Nichtlieferung von (zutreffenden) Beförderungspapieren bzw fehlende Kennzeichnungen - handelt es sich um Unterlassungsdelikte (vgl im Hinblick auf vergleichbare Delikte des Beförderers das hg Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072). Für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs 1 VStG ist damit maßgebend, wo der Beschuldigte, der als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestraft wurde, hätte handeln müssen; das ist im Zweifel jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (vgl zB das hg Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl 94/02/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030102.X01Im RIS seit
07.12.2006