RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0044 E 26. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Da bei Prüfung der Verlässlichkeit angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2001/20/0397, mwN), sind für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0053, und vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030029.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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