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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes (wie dies die mitbeteiligte Partei ist) gemäß § 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003 die Verpflichtung zur Führung eines auf aktuellem Stand zu haltenden Verzeichnisses seiner Teilnehmer, welches zumindest die nach § 69 Abs 3 TKG 2003 ermittelten Daten zu enthalten hat, auferlegt. Der Betreiber kann dieser Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Teilnehmerverzeichnisses auch dadurch nachkommen, dass er gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis (durch Dritte) herausgegeben wird. Auch dies setzt freilich voraus, dass der Betreiber die erforderlichen Daten ermittelt und dem Herausgeber des betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses übermittelt. (Hier: Der Anspruch der beschwerdeführenden Partei als Erbringerin eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes richtet sich gemäß § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 daher darauf, dass ihr diese Daten - wie sie die mitbeteiligte Partei gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 TKG 2003 entweder in einem von ihr geführten Verzeichnis für eigene Auskunftszwecke bereitzuhalten oder aber einem Erbringer eines Auskunftsdienstes [dessen Leistungserbringung sie gewährleistet] bereitzustellen hat - übermittelt werden.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X04Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011