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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 50 Abs. 1 OÖ BauO 1994 unzweifelhaft ergibt, dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Unter baurechtlichen Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans zu verstehen (vgl. die in § 35 OÖ BauO 1994 gewählte Formulierung "Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften"). Die Baubehörde hat daher dem Eigentümer der baulichen Anlage auch im Falle einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Nutzung gemäß § 50 Abs. 3 OÖ BauO 1994 mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, es sei denn, eine solche Benützung einer baulichen Anlage wäre durch eine rechtskräftige Baubewilligung gedeckt. (Hier: Für das auf dem Grundstück der Bf errichtete Gebäude besteht eine rechtskräftige Baubewilligung. Bei der Beurteilung, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Bf in den fraglichen Räumen dieses Gebäudes zu Recht ausgeübt wird, kommt es daher allein auf den Inhalt dieser rechtskräftigen Baubewilligung an. Um dies beurteilen zu können, bedarf es detaillierter konkreter Feststellungen über die von der Bf in diesen Räumen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Solche Feststellungen haben die Baubehörden jedoch nicht getroffen.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050206.X02Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009