RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0102

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs7;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z3;
VStG §24;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Unternehmen, als dessen nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Beschuldigte bestraft wurde, hat seinen Sitz in Wien. Die als erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde eingeschrittene Bundespolizeidirektion Innsbruck war daher im vorliegenden Fall, der die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 2 GGBG betrifft - zumal § 27 Abs 7 GGBG nur in den Fällen des § 27 Abs 1 Z 1 leg cit gilt - zur Verfolgung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs 1 VStG nicht zuständig. Die Berufungsbehörde hätte daher das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gehabt (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, 95/11/0267).

Schlagworte

Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030102.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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