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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Unternehmen, als dessen nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Beschuldigte bestraft wurde, hat seinen Sitz in Wien. Die als erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde eingeschrittene Bundespolizeidirektion Innsbruck war daher im vorliegenden Fall, der die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 2 GGBG betrifft - zumal § 27 Abs 7 GGBG nur in den Fällen des § 27 Abs 1 Z 1 leg cit gilt - zur Verfolgung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs 1 VStG nicht zuständig. Die Berufungsbehörde hätte daher das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gehabt (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, 95/11/0267).
Schlagworte
Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030102.X02Im RIS seit
07.12.2006