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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der gegenständliche Grundstücksteil ist nach wie vor ein Bauplatz, sodass das verfahrenseinleitende Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erklärung dieses Grundstücksteiles zum Bauplatz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hätte zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, dass die Vorstellungsbehörde die Abweisung des Ansuchens billigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil damit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die Bauplatzeigenschaft der in Rede stehenden Grundfläche in negativer Weise abgesprochen wurde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBesondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050278.X06Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012