RS Vwgh 2006/11/14 2004/05/0278

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 idF 8200-6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der gegenständliche Grundstücksteil ist nach wie vor ein Bauplatz, sodass das verfahrenseinleitende Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erklärung dieses Grundstücksteiles zum Bauplatz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hätte zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, dass die Vorstellungsbehörde die Abweisung des Ansuchens billigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil damit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die Bauplatzeigenschaft der in Rede stehenden Grundfläche in negativer Weise abgesprochen wurde.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBesondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050278.X06

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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