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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass das Teilnehmerverzeichnis im Sinne des § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 von dem - in § 26 Abs 2 Z 3 und 28 TKG 2003 als Teil des Universaldienstes gesondert geregelten - betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnis zu unterscheiden ist, lässt sich der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass auch den Begriffen "Verzeichnis ihrer Teilnehmer" und "ihr Teilnehmerverzeichnis", wie sie in § 18 Abs 1 Z 1 und 4 TKG 2003 verwendet werden, unterschiedliche Bedeutung zukommt, keinesfalls ziehen. In dem insoweit von der belangten Behörde auch unvollständig zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl 2004/03/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 auf das Teilnehmerverzeichnis der jeweils verpflichteten Unternehmen abstellt und es schon aus dem systematischen Zusammenhang in § 18 TKG 2003 heraus nicht zweifelhaft sein kann, dass es sich dabei um das Verzeichnis der Teilnehmer des jeweiligen Unternehmens handelt, zu dessen Führung jeder Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes nach § 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003 verpflichtet ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X03Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011