Im Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass § 16a Abs. 8 MeldeG dem § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht derogiert hat. Gleiches gilt für § 18 Abs. 6 MeldeG. § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG enthält für Rechtsträger, die zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, eine an die Sache anknüpfende spezielle Regelung.