RS Vwgh 2006/11/14 2005/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0678 E 19. Februar 1998 VwSlg 14836 A/1998 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des WaffG 1996 bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.7.1995, 94/20/0874). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030072.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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