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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §3;Rechtssatz
§ 7 Z 1 WaffGG legt fest, dass der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist. Unter "Notwehr" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach der insoweit maßgeblichen Legaldefinition des § 3 StGB (vgl. dazu OGH vom 16. Oktober 1986, SSt 57/78 = EvBl 1987/114) auch die Nothilfe, also die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf einen Dritten, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010472.X01Im RIS seit
29.12.2006