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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §55 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 55 Abs 3 TKG 2003 nennt zwingende Inhalte ("hat jedenfalls zu enthalten") jeder nach dieser Bestimmung durchgeführten Ausschreibung (insb Frequenzbereiche, Verwendungszweck und Nutzungsbedingungen). § 55 Abs 4 TKG 2003 normiert, dass in den Ausschreibungsunterlagen "jedenfalls" die Verfahrensgrundsätze zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgelts darzustellen und die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben sind, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der einzelnen Anträge zwingt also zu einer entsprechend genauen Darstellung von Form und Inhalt der verlangten Unterlagen. Inhaltserfordernisse ergeben sich erst - indirekt - aus § 55 Abs 2 und Abs 8 TKG 2003. Die Informationen im Antrag und die dazu vorgelegten Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, die "technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde" zu prüfen (§ 55 Abs 2 Z 2 TKG 2003). Ziel dieser Prüfung ist der Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen des § 55 Abs 2 Z 2 TKG 2003, wonach der Antragsteller in der Lage sein muss, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen (insb Qualität und Versorgungspflicht) zu erfüllen. Die - von der Regulierungsbehörde formulierten - Ausschreibungsbestimmungen haben also keinen Selbstzweck, sie sollen vielmehr die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse des § 55 Abs 2 TKG 2003 gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030093.X01Im RIS seit
06.12.2006