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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADR 1973 AnlA Abschn4.1 10;Rechtssatz
Bei der im Beschwerdefall beanstandeten "Kiste aus Pappe" hat es sich nicht um eine zusammengesetzte Verpackung nach Punkt
6.1.4.21. ADR gehandelt: Gemäß den Begriffsbestimmungen (Kapitel 1.2) des ADR handelt es sich bei einer zusammengesetzten Verpackung um eine für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Eine Innenverpackung ist eine "Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist." Die in einer Kiste aus Pappe "zusammengepackten" Kanister aus Kunststoff stellen jedoch keine derartigen Innenverpackungen dar, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist; es handelt sich dabei vielmehr um jeweils eigene Versandstücke, welche gemeinsam in einer Umverpackung befördert wurden. Nach den Begriffsbestimmungen des ADR ist eine Umverpackung eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Ausdrücklich als Beispiel für eine Umverpackung wird dabei "eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag" genannt. Die Zusammenfassung unterschiedlicher Gefahrgüter in einer Umverpackung fällt jedoch nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 4.1.10 ADR, sondern unterliegt den Bestimmungen über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR. Dem Beschuldigten kann daher eine Übertretung des Abschnittes 4.1.10 ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht vorgeworfen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030107.X03Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018