RS Vwgh 2006/11/14 2006/05/0141

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
BauRallg;
MRK Art6;
ROG NÖ 1976 §13 idF 8000-14;
ROG NÖ 1976 §18 idF 8000-14;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ist im Zweifel (d.h. bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/05/0119). Es kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der (nunmehrigen) Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten Gebäuden auf Verkehrsflächen nach § 18 NÖ ROG 1976 ausschließen wollte, zumal die Berücksichtigung des Altbestandes bei Planungsmaßnahmen der örtlichen Raumordnung ausdrücklich aufgetragen ist (vgl. die in § 13 NÖ ROG 1976 näher geregelte Bestandsaufnahme als Grundlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050141.X04

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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