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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §362;Rechtssatz
Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ist im Zweifel (d.h. bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/05/0119). Es kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der (nunmehrigen) Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten Gebäuden auf Verkehrsflächen nach § 18 NÖ ROG 1976 ausschließen wollte, zumal die Berücksichtigung des Altbestandes bei Planungsmaßnahmen der örtlichen Raumordnung ausdrücklich aufgetragen ist (vgl. die in § 13 NÖ ROG 1976 näher geregelte Bestandsaufnahme als Grundlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050141.X04Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008