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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art6;Rechtssatz
Wie dies auch im Urteil des EuGH vom 25. November 2004, Rs C- 109/03 (KPN/OPTA), zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage gemäß Art 6 der Richtlinie 98/10/EG ausgeführt wird, ist der Erhalt der "Basisdaten" - dem entsprechen jedenfalls die gemäß § 69 Abs 3 TKG 2003 ermittelten Daten - untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Telefondienstbetreibers. Die mit dem Erhalt und der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten sind, anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten. Nur die zusätzlichen mit dem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten können dem Nachfragenden in Rechnung gestellt werden (vgl Rz 39 und 40 des EuGH-Urteils vom 25. November 2004).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0109 KPN Telecom VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030062.X05Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011